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V. Politische Geographie.
großen und edeln Style erbaüeten Schlösser und Landsitze des reichen
Adels. Am besten wohnt in diesem Lande noch der Tatar, zum
Theil in steinernen Häusern, nicht selten mit Europäischem Hausgeräthe
versehen. Unter Jurten und Zelten lebt der sorglose Nomade in der
Mitte seiner Heerde mit wahrhaft patriarchalischer Genügsamkeit. In
Erdhütten vegetirt im Winter der arme Lappe und Samojede, und be-
zieht beim ersten Sonnenschein seine mit Fellen, Nasen oder Baum-
rinde bedeckte Sommerhütte.
4. Staats form, Orden.
Rußland ist eine völlig unumschränkte Monarchie, und der Wille
des Monarchen ist das höchste Gesetz in weltlichen und geistlichen Din-
gen. Das Recht des Regenten zum Befehlen ist eben so unbeschrankt
und unbedingt, wie die Pflicht der Untcrthanen zum Gehorchen. Er
erklärt seinen Willen durch Befehle, die Gesetzt rast haben und U käsen
heißen. Die Thronfolge ist in männlicher und weiblicher Linie erblich.
Der Monarch (jetzt seit 1. December 1825 Nico laus I.) muß mit
seiner ganzen Familie dem Griechischen Glauben zugethan seyn; daher
auch fremde Prinzessinnen, wenn sie an einen Russischen Prinzen ver-
mählt werden, zur Griechischen Kirche übertreten müssen. Die ältesten
Beherrscher Rußlands führten den Titel Großfürsten; später nann-
ten sie sich Sam oder sch ez, d. i. Selbstherrscher. Iwan Wasi'l-
jewitsch M. nannte sich zuerst Zaar. Seit Peter I. (1721) aber nen-
nen sich die Russischen Monarchen Kaiser und Selbstherrscher
aller Reußen. Die Prinzen und Prinzessinnen des Kaiserl. Hauses
führen den Titel: Großfürsten und Großfürstinnen Kaiserl.
Hoheit.
Die höchsten Reichscollegien sind: 1) Der Reichsrath.
2) Das Staatsministerium, von welchem jede Abtheilung ein
eigenes Collegium bildet. 3) Der dirigirende Senat, das höchste
Reichstribunal. 4) Der heiligst dirigirende Synod, die höchste
geistliche Behörde der Griechischen Kirche. Die protestantische Kirche
stehet unter dem evangelischen Bischöfe in St. Petersburg.
Das Königreich Polen hat seine eigene Staatsverfassung, ist
aber nach der Wiener Eongreßacte Art. I. auf ewig dem Russischen
Reiche einvcrleibt; jedoch ist diese Verbindung nur personell, in so fern
die Krone Polens in der Familie des Russischen Kaisers eben so erblich
ist, wie die Russische Krone. Sonst ist das Königreich in allen Be-
ziehungen vom Kaiscrthume getrennt, hat seit 1815 eine Constitution
und wirtliche Nationalrepräsentation, in welcher die gesetzgebende Gewalt
von der vollziehenden getrennt ist. Die Verfassung gibt den Bauern
ihre persönliche Freiheit und das Recht, Grundcigenthum zu besitzen,
sichert allen christlichen Rcligionspartheien gleiche Rechte, und macht die
Abgaben vom Reichstage abhängig. Die gesetzgebende Gewalt hat der
Kaiser von Rußland als König von Polen. Er setzt einen Vicekönig
oder Statthalter, welches jetzt der Großfürst Constantin, Bruder des
Kaisers, ist, der seinen Sitz in Warschau hat, und an der Spitze der
Regierung steht. Die Vollziehung der Gesetze ist dem Staatsraihe
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Extrahierte Personennamen: Nico Iwan Großfürst_Constantin Constantin